OÖ Ärztekammer

Bewerbungsunterlagen

Die Verwendung der Formulare für eine Bewerbung um eine ausgeschrieben Vertragsarztstelle ist zwingend vorgeschrieben.

Checkliste zur Kassenstellenbewerbung (GÜLTIG ab 1.1.2010)

Für die Punkteberechnung werden nur die Angaben und Beilagen (Urkunden und Unterlagen) auf dem aktuellen Bewerbungsbogen herangezogen, sofern diese richtig sind bzw. entsprechend nachgewiesen wurden.

Von Ärztekammer und Kasse werden keine Ergänzungen fehlender Angaben vorgenommen.

Grundsätzlich ist ein vollständig ausgefüllter Bewerbungsbogen für jede ausgeschriebene Stelle für die man sich bewirbt abzugeben. Bestätigungen können nicht im Vorfeld an die Ärztekammer übermittelt werden, sie sind im Zuge einer konkreten Bewerbung vorzulegen.

Dem Bewerbungsbogen ist beizulegen

  • der Nachweis der Staatsbürgerschaft eines EWR-Landes,
  • alle Zeugnisse über die Spitalsausbildung, eine Spitalstätigkeit sowie Nachweise über allfällige medizinische Zusatzausbildungen und Dienstverträge von sonstigen ärztlichen Tätigkeiten 
    (bei Tätigkeit im Kammerbereich der Ärztekammer f. OÖ brauchen keine Zeugnisse/Dienstverträge beigelegt werden)
  • Nachweis der Dauer einer Niederlassung in der freien Praxis
  • Familienstandsnachweis
  • Lebenslauf mit chronologischer Darstellung der gesamten medizinischen Ausbildung und bisherige medizinische Tätigkeit

Bestätigungen sind erforderlich für die Punkte im Bewerbungsbogen

  • medizinisch/sozial Tätigkeit
  • Karenzgeldbezug  /  Kinderbetreuungsgeldbezug
  • Diplome:u.a. REFRESHER Teilnahmebestätigung für ÖÄK-Diplom Notfallmedizin
  • Jus practicandi/Facharztdiplom
  • Vertretungen: Bestätigung des § 2 Kassenarztes über die ANZAHL der Vertretertage
    (Als Nachweis zur Vergabe von Punkten für Vertretungen ab 1.1.2008 ist jedenfalls das Formular - Anlage 1 - zu verwenden. Als Nachweis für Vertretungen bis 31.12.2007 wird eine vom vertretenen §-2 Vertragsarzt/ Vertragsgruppenpraxis ausgestellte Bestätigung herangezogen, die auf jeden Fall die genaue Anzahl an Vertretungstagen enthalten muss.)
  • Tätigkeiten im Rahmen des ärztlichen Notdienstes in Linz, Wels, Steyr, Vöcklabruck

Ein Nachweis über den Anspruch des Alleinverdiener/Alleinerzieher Absetzbetrages (Steuerbescheid, Bestätigung Steuerberater)

Ordinationszeitenregelung

Beim Ordinationszeitenvorschlag ist folgende gesamtvertragliche Regelung zu beachten (§ 11 des OÖ Ärzte-Gesamtvertrages idgF)

  • Die Mindestöffnungszeit beträgt 20 Wochenstunden.
  • Die Arztpraxis ist an zumindest fünf Werktagen (Montag bis Samstag) geöffnet zu halten.
  • Es müssen mindestens zwei Nachmittags- bzw. Abendordinationen, beginnend ab 14.00 Uhr zu je drei Stunden oder beginnend ab 15.00 Uhr zu je zwei Stunden, angeboten werden, wobei eine Nachmittags- bzw. Abendordination durch eine zweistündige Samstagsordination ersetzt werden kann.
  • Sofern im jeweiligen Versorgungsgebiet (in Linz innerhalb der von Ärztekammer für OÖ und Kasse festgelegten Bezirke I bis V) bereits ein oder mehrere Vertragsärzte der selben Fachrichtung ansässig sind, hat sich der neu in Vertrag genommene Arzt an den Ordinationszeiten bestehender Vertragsärzte zu orientieren; dh. - die Nachmittags- bzw. Abendordinationen des neu in Vertrag genommenen Arztes dürfen sich höchstens an einem Tag mit den bestehenden Nachmittags- bzw. Abendordinationen bereits niedergelassener Vertragsärzte überschneiden
  • Ab zwei Vertragsärzten der selben Fachrichtung ist von Montag bis Freitag zumindest eine Ordination eines Vertragsarztes geöffnet zu halten; der ordinationsfreie Tag des neu in Vertrag genommenen Arztes darf sich nicht mit dem/den ordinationsfreien Tag(en) bereits niedergelassener Vertragsärzte überschneiden.
  • Im Einzelfall kann im Einvernehmen von ÄK und Kasse auf Antrag des Arztes bei Vorliegen einer entsprechenden Begründung (zB gesundheitliche Probleme) von den Mindestordinationszeiten Abstand genommen werden bzw. eine andere,kundenorientiertere Verteilung von Nachmittags- bzw. Abendordinationen vereinbart werden. Eine Zustimmung erfolgt grundsätzlich nur befristet auf längstens zwei Jahre, kann aber nach positiver Evaluierung auch unbefristet erteilt werden.

Für die Gruppenpraxenmodelle 1 und 2 gelten die spezifischen Regelungen lt. Gruppenpraxengesamtvertrag. Für die Modelle 3 und 4 gilt während der Dauer der Gruppenpraxis die bestehende Regelung der vorhergehenden Einzelpraxis weiter. Der Übergang von einer Gruppenpraxis in eine Einzelpraxis (zB bei einer Nachfolgepraxis nach Übernahme durch Juniorpartner und Ausstieg des Seniorpartner) ist wie der Abschluss eines neuen Einzelvertrages zu werten und müssen somit die obgenannten Kriterien erfüllt werden.

Barrierefreie Ordinationen

Grundsätzliches Ziel ist, dass VertragsärztInnen, die eine neue Ordination beziehen, Räumlichkeiten auswählen, die barrierefrei zugänglich sind, sofern solche Räumlichkeiten zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen im Versorgungsgebiet zur Verfügung stehen. Dies gilt sofern nicht die Ordinationsräumlichkeiten des Vorgängers übernommen werden und sofern die Kosten für barrierefreie Räumlichkeiten nicht unzumutbar hoch sind (Überschreitung der Obergrenze der Ortsüblichkeit um mindestens 10 %). Rechtliche Anfragen werden seitens der OÖ. Gebietskrankenkasse durch Frau DI Otruba (05/7807-104817) oder der Ärztekammer für OÖ durch Frau Dr. Hummelbrunner (0732/778371-256) beantwortet.

Bekanntgabe ärztlicher Nebenerwerbstätigkeiten

Auf Grund der Bestimmungen des Ärztegesetzes (4, § 27) ist jeder Arzt verpflichtet, sich vor Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit in die Ärzteliste eintragen zu lassen. Nebenerwerbstätigkeiten (wöchentlicher Arbeitsverpflichtung oder tatsächlicher Inanspruchnahme) zum Einzelvertrag dürfen gem. § 38 des Ärztegesamtvertrages nur im Umfang von maximal 18 Wochenstunden (Ausnahme: Gruppenpraxis Modell 2+3 – bei einem Anteil von mehr als 50% maximal 22 Stunden, ansonsten maximal 25 Stunden) ausgeübt werden.

Die Nebenerwerbstätigkeit ist vor Antritt der Tätigkeit vom Arzt selbstständig in schriftlicher Form an die Abteilung Standesführung (2.Stock - Zi. 34) in der Ärztekammer für OÖ zu melden.