Ärztestatus
Aktuelle Infoblätter für die "Ersteintragung in die Ärzteliste"
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ÖAK Infoblatt für EWR-Staatsbürger u. gleichgestellte Drittstaatsangeh. 12 ÄG-Novelle 20. Juli 09 |
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Erstmalige Eintragung in die Ärzteliste
(erforderliche persönliche Dokumente siehe obiges pdf.Infoblatt)
Auf Grund der Bestimmungen des Ärztegesetzes (4, § 27) ist jeder Arzt verpflichtet, sich unmittelbar vor Antritt der ersten postpromotionellen Ausbildungsstelle bzw. vor Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit in die Ärzteliste eintragen zu lassen.
Diese Eintragung können Sie
Montag + Donnerstag von 8.00 – 12.00Uhr u. 13.00 – 16.30Uhr
Dienstag + Mittwoch von 8.00 – 12.00Uhr u. 13.00 – 16.00Uhr
Freitag von 8.00 – 12.00Uhr
in der Ärztekammer f. OÖ, Abteilung Standesführung (2.Stock – Zi. 34) vornehmen.
Kontaktpersonen:
Fr. Michaela Stieringer - DW 252 (stieringer@aekooe.or.at)
Fr. Brigitte Wögerbauer – DW 286 (woegerbauer@aekooe.or.at)
Als Nachweis für die Eintragung in der Ärzteliste und der damit verbundenen Berufsberechtigung als Ärztin/Arzt in Österreich erhalten Sie einen durch die Österr.Ärztekammer ausgestellten Ärzteausweis (Scheckkarte).
Mit der Eintragung in die Ärzteliste der Ärztekammer f. OÖ sind Sie gleichzeitig Mitglied der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer f. OÖ. Entsprechende Informationen erhalten Sie im Rahmen Ihrer Ersteintragung (2. Stock - Zi. 31, 32)









