OÖ Ärztekammer

Info Spezial - Turnusärzte

  • Ärzteausbildungsordnung

Die Ärzte-Ausbildungsordnung regelt die für die Ausbildung z. Arzt f. Allgemeinmedizin, zum Facharzt u. z. Additivfacharzt vorzusehenden Ausbildungserfordernisse, einschließlich Definition des Aufgabengebietes, sowie Ziel u. Umfang der Ausbildung, mit Ausnahme der Arztprüfung.

Nähere Informationen zur Ärzteausbildungsordnung finden Sie in der von der Österr. Ärztekammer aufgelegten Ärzteausbildungs-ordnung, die Sie unter www.aerztekammer.at/ Ausbildung/ Ausbildungsordnung abrufen können.

  • Rasterzeugnisse

Der Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung zum Arzt f. Allgemeinmedizin, zum Facharzt oder in einem Additivfach ist durch ein Rasterzeugnis, in dem auf Inhalt u. Dauer der jeweiligen Ausbildungsfächer entsprechend Bedacht genommen wird zu erbringen.

Die Österreichische Ärztekammer hat mittels Verordnung die Ausgestaltung und Form u. Inhalte der Rasterzeugnisse zu erlassen.

(siehe www.aerztekammer.at/Ausbildung/ Rasterzeugnisse)

  • Kernarbeitszeit

Diese beträgt 35 Wochenstunden, wobei jedenfalls 25 Stunden in der Zeit von 8.00 Uhr und 13.00 Uhr zu absolvieren sind.

  • Teilzeitausbildung

Lt. Ärztegesetz-Novelle 2006 § 9 Abs.7 ist unter Wahrung der Ausbildungsqualität  hinsichtlich jener Ausbildungsabschnitte, welche in der Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (§ 9 Abs.1) nicht in Vollzeitausbildung vorgeschrieben sind, auf Wunsch Teilzeitausbildung möglich. Die Wochen-dienstzeit darf jedoch maximal um 50% der Kernarbeitszeit herabgesetzt werden. Die Gesamtdauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend.

  • Ausbildung in Lehrpraxen/ Lehr-gruppenpraxen/Lehrambulatorien

Grundsätzlich können Ausbildungsteile im Ausmaß von max. 12 Monaten in Lehrpraxen/ Lehrgruppenpraxen od. Lehrambulatorien absolviert werden.

Allgemeinmedizin:

Bei Wahl der Absolvierung v. Ausbildungsteilen in Lehrpraxen/Lehrgruppenpraxen/Lehrambulatorien  müssen alle Ausbildungszeiten (mit Ausnahme des Faches  Allgemeinmedizin) um jeweils die Hälfte verlängert werden. (erlaubte Fächer siehe AO $ 8 Abs.4)

Facharztausbildung:

Ausbildungsabschnitte, die in für die fachärztliche Ausbildung entsprechenden Lehrpraxen/ Lehrgruppenpraxen /Lehrambulatorien absolviert werden, sind auf die fachärztliche Ausbildung in der Dauer von insgesamt höchstens einem Jahr anzurechnen.

  • Verhinderungszeiten

Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungszeiten (z. B. Mutterschutz) werden zur Gänze auf den Turnus angerechnet, sofern der entfallende Teil der Ausbildung insgesamt 1/6 der jeweils vorgeschriebenen Ausbildungszeit nicht überschreitet. (= Sechstelregelung)

Zeiten des Präsenzdienstes, Zivildienstes und Karenzurlaubes unterbrechen die Ausbildung und sind nicht anrechenbar.

  • Arztprüfung

Um die Berufsberechtigung zum Arzt für Allgemeinmedizin bzw. zum Facharzt zu erlangen, müssen alle Ärzte, die nach dem 31.12.1996 ihre postpromotionelle Ausbildung begonnen haben und alle Ärzte, die ihre postpromotionelle Ausbildung nach dem 31.12.2006 beenden zur Prüfung "Arzt f. Allgemeinmedizin" bzw. zur "Facharztprüfung" antreten.

Ärzte, die bereits vor dem 1.1.1997 ihre praktische ärztliche Tätigkeit ausgeübt und ihre Ausbildung vor dem 1.1.2007 beendet haben, müssen nicht an der Prüfung teilnehmen.

Detailinformationen, wie Prüfungsordnung, fach-spezifische Prüfungsrichtlinien, Prüfungstermine, Anmeldeformulare, Prüfungsbeispiele, sind auf der Homepage  der "Österr. Akademie der Ärzte" zu finden (siehe www.arztakademie.at )

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